Allgemeine Geschäftsbedingungen der COLIBRI Research
§ 1 Allgemeines
Die COLIBRI Research, nachfolgend das Institut genannt, übt ihre Tätigkeit im Sinne beratender
Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Datenschutzregeln und den anerkannten Regeln des Berufsstandes der Markt und
Sozialforscher aus (siehe https://www.esomar.org/uploads/public/knowledge-and-standards/codes-and-guidelines/ICCESOMAR_Code_English_.pdf)
§ 2 Angebote
Das Institut unterbreitet dem Interessenten ein Angebot grundsätzlich in Form eines
Untersuchungsvorschlags, in dem die Aufgabenstellung, die zu ihrer Erfüllung zu erbringenden
Leistungen, der Zeitbedarf für die Untersuchung sowie das zu zahlende Honorar angegeben werden. An
das Angebot hält sich das Institut für einen Zeitraum von 3 Monaten gebunden.
Der Interessent erhält den Untersuchungsvorschlag ausschließlich zur Entscheidung über die
Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung. Sein Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur
im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.
Soll ein Angebot über den Umfang eines Rahmenvorschlags hinausgehen und hat der Interessent den
Angebotsumfang nicht bestimmt, so teilt das Institut vor Abgabe des Angebots mit, in welchem Umfang
es die Ausarbeitung besonderer Untersuchungsunterlagen, wie z. B. Explorationsleitfäden, für erforderlich
hält und welches Honorar hier zu zahlen ist. Es gilt das angegebene Honorar als vereinbart, wenn der
Interessent Kaufmann im Sinne des HGB ist, nicht widerspricht und das Institut hierauf vorher
ausdrücklich hingewiesen hat.
Storniert der Interessent einen bereits erteilten Auftrag sind nach Wahl des Instituts die bis dahin
aufgelaufenen Kosten und Gewinnanteile oder eine Pauschale in Höhe von 20 % des Auftragsvolumens
als Stornierungskosten zu zahlen.
§3 Honorare
Das im Untersuchungsvorschlag genannte Honorar umfasst grundsätzlich alle vom Institut im
Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags im Untersuchungsvorschlag angebotenen Leistungen.
Für darüber hinausgehende vom Auftraggeber gewünschte Leistungen oder Änderungen des im Angebot
beschriebenen Studiendesigns kann das Institut ein zusätzliches Honorar verlangen.
Mehrkosten, die weder vom Auftraggeber noch vom Institut zu vertreten sind, sowie Mehrkosten, die bei
Auftragserteilung trotz gebotener Sorgfalt nicht voraussehbar waren, kann das Institut gesondert in
Rechnung stellen.
Änderungen des Auftragsvolumens nach Vertragsabschluß bedürfen einer ausdrücklichen, schriftlichen
Vereinbarung zwischen den Parteien.
§ 4 Exklusivität
Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden
kann das Institut nicht gewähren, es sei denn, sie wird ausdrücklich vereinbart.
§ 5 Nutzungsrechte
Der Auftraggeber erhält die Untersuchungsberichte ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch. lhr Inhalt
darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise
veröffentlicht oder an
Dritte weitergegeben werden. Zu einem solchen Zweck dürfen sie auch nicht vervielfältigt, gedruckt oder
in Informations- und Dokumentationssystemen jeder Art gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden.
Die Untersuchungsergebnisse stehen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, nur dem jeweiligen
Auftraggeber zu dessen freier Verfügung.
Der Auftraggeber stellt das Institut von allen Ansprüchen frei, die gegen das Institut geltend gemacht
werden, weil der Auftraggeber die ordnungsgemäß gewonnenen Ergebnisse vorsätzlich oder fahrlässig
rechtswidrig verwendet hat (z.B. rechtswidrig und / oder falsch mit ihnen wirbt).
§ 6 Urheberrechte
Dem Institut verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen.
Das Eigentums an dem bei Durchführung des Auftrags angefallenen Material; Datenträger jeder Art,
Fragebogen, weitere schriftliche Unterlagen usw., liegt beim Institut.
Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt.
§ 7 Mitwirkung
Die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Untersuchung sowie die Überprüfung der Durchführung und
der Ergebnisse der Untersuchung durch den Auftraggeber bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Dabei ist das Institut verpflichtet, die Anonymität der Befragten oder der Testpersonen zu wahren.
Deswegen entstehende Mehrkosten müssen vom Auftraggeber getragen werden.
§ 8 Aufbewahrung
Das Institut verpflichtet sich, Erhebungsunterlagen für einen Zeitraum von einem Jahr und Datenträger für
einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablieferung des Untersuchungsberichts aufzubewahren, soweit
nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde.
§ 9 Geheimhaltung
Das Institut ist verpflichtet, sämtliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie
ausschließlich für die Durchführung des Auftrags zu verwenden.
§ 10 Haftung
Gewährleistung und Haftung des Instituts richten sich, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,
nach den gesetzlichen Vorschriften.
Werden Untersuchungsergebnisse aus Gründen, die das Institut zu vertreten hat, nicht termingerecht
übergeben, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen.
Will der Auftraggeber bei nicht termingerechter Übergabe, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Instituts beruht, Rechte aus der Behauptung geltend machen, die
erbrachte Teilleistung habe für ihn kein Interesse mehr, so muss er dieses fehlende Interesse nachweisen.
Nicht vorhersehbare, atypische Schäden und Schäden, die dem Herrschafts- und Risikobereich des
Auftraggebers zuzurechnen sind, sind sowohl bei Verzug als auch bei Schlechterfüllung nicht zu ersetzen,
wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist.
Das Institut haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Dies gilt auch, soweit das Verhalten zugleich eine
unerlaubte Handlung darstellt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn wir das Institut eine Garantie
übernommen hat und für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind oder für Schäden
an Leben, Körper oder Gesundheit.
Dieser Haftungsausschluss bezieht sich nicht auf Pflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks
unverzichtbar sind und auf deren Einhaltung der Auftraggeber deshalb vertrauen können muss.
§ 11 Produkttests
Für Produkttests gelten die folgenden Bestimmungen:
Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch einen Fehler des zu testenden Produkts verursacht
werden.
Der Auftraggeber stellt das Institut von allen Ansprüchen frei die wegen solcher Schäden gegen das
Institut oder gegen Mitarbeiter des Instituts gestellt werden.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen chemischen, medizinischen,
pharmazeutischen oder sonstigen Prüfungen / Untersuchungen / Analysen des Testprodukts durchgeführt
worden sind. Er übernimmt die Verantwortung dafür, dass das Produkt für den Test geeignet ist. Sofern
eine Überprüfung (siehe oben) notwendig war und stattgefunden hat, ergab sich dabei keinerlei Hinweis,
dass das Produkt irgendwelche Schäden hervorrufen kann.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen und / oder für die Verwendung des Produkts notwendigen Informationen dem Institut
zur Verfügung gestellt werden, damit diese den Test-teilnehmern weitergegeben werden können.
§ 12 Zahlung/Abrechnung
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgt der Rechnungsversand nur in Papierform. Die vereinbarten
Honorare dienen zur Finanzierung der Durchführung der jeweiligen Untersuchung. Deswegen ist 70% der
vereinbarten Honorarsumme bei Auftragserteilung und bei 30% Ablieferung der Ergebnisse fällig. Soweit
es der Untersuchungsansatz oder die Auftragssumme angezeigt erscheinen lassen, kann eine abweichende
Regelung getroffen werden.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
Die Nutzungsrechte an den Untersuchungsberichten und -ergebnissen verbleiben bis zur vollständigen
Zahlung beim Institut.
§ 14
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn die Vertragsparteien Kaufleute sind, Hamburg.